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Schlappe für Lufthansa Drucken E-Mail
Geschrieben von: Daniel Frey   
Donnerstag, 04. Februar 2010 um 19:22

Sieg für Toshi - bittere Niederlage samt Imageschaden für Lufthansa, so lässt sich der Ausgang des Prozesses vor dem hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt zusammenfassen.

Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung des Flugbegleiters Shinichi Uto (Toshi) für nichtig, wie Toshis Anwalt bestätigte. Lufthansa muss Toshi nun weiterbeschäftigen und ihm das entgangene Gehalt nachbezahlen. Toshi war in der Zwischenzeit durch das harte Vorgehen seines Arbeitgebers nahezu mittellos geworden und musste sich mit Spenden seiner Kollegen über Wasser halten. "Ich bin den deutschen Kollegen unheimlich dankbar, die haben mir so geholfen", erklärte er nach dem glücklichen Ausgang.

Zur fristlosen Kündigung war es nach einem Vorfall in einem Hotel in Tokio im September 2008 gekommen, in dem Toshi während eines Flugbegleitereinsatzes untergebracht war. Toshi wurde dort verhaftet und musste eine Geldstrafe zahlen, weil er in seinem Hotelzimmer mit seinem damaligen Lebensgefährten zusammen übernachtet hatte, der erst einen Monat später 18 Jahr alt wurde. Das landeweite Schutzalter ist in Japan zwar 13, in der Provinz, in dem das Hotel liegt, gilt jedoch eine regionale Regelung von 18 Jahren. Der Verhaftung vorausgegangen war offenbar eine gezielte Denunziation durch eine Kollegin Toshis.

Lufthansa sprach eine fristlose Kündigung aus, obwohl Toshi nach deutschem Recht nichts vorzuwerfen war, wie die empörte Personalvertretung der Lufthansa-Flugbegleiter mehrfach unterstrich. Die Airline war über die negative Berichterstattung in der Boulevardpresse über den Vorfall aufgebracht und fürchtete um den Umsatz, denn man "fliege ja auch Schulklassen", wie die Lufthansa-Vertreterin in der ersten Instanz noch vortrug. Eine bewusste und gezielte Schädigung von Lufthansa durch Toshi konnte das Landesarbeitgerichtsgericht aber offenbar nicht erkennen und verwarf die Kündigung. Die Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor, in der Verhandlung liess das Gericht aber Zweifel daran erkennen, dass der japanische Strafbefehl auf rechtstaatlichem Wege zustande gekommen sei, ein Zusammenhang einer Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis nicht zu erkennen sei und ging auch davon aus, dass einer Kündigung hätte eine Abmahnung vorausgehen müssen. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen.

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